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Lebenslagen

Ausweise

Nehmen Sie in der Gemeinde Sils im Domleschg Wohnsitz oder ziehen in eine andere Gemeinde, müssen Sie sich innert 14 Tagen bei der Gemeindeverwaltung melden. Auch Adressänderungen innerhalb der Gemeinde sind meldepflichtig.

An- und Abmeldung online erledigen

Ziehen Sie in den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Schwyz, Solothurn, St.Gallen, Thurgau, Uri, Zug, Zürich um? Dann können Sie den Umzug online melden. Dazu steht Ihnen der Dienst „eUmzug“ zur Verfügung. Mit eUmzug ist die Adressänderung innerhalb der gleichen Gemeinde oder ein Wegzug aus Ihrer heutigen Wohngemeinde in eine andere Gemeinde gemeint.

Um den Dienst zu nutzen, müssen Sie volljährig und handlungsfähig sein. Personen mit Wochenaufenthalt können diesen Dienst nicht benutzen.

Umzug online melden

Wenn die Umzugsmeldung mit eUmzug erfolgreich war, müssen Sie nicht mehr persönlich am Schalter erscheinen.

Persönliche An- und Abmeldung

Für die persönliche Anmeldung am Schalter brauchen Sie als Schweizer Staatsangehöriger Ihren Heimatschein, das Familienbüchlein (sofern vorhanden) sowie den Versicherungsnachweis Ihrer Krankenkasse (Krankenkassenkärtchen reicht). Den Heimatschein erhalten Sie von Ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde.

Als ausländische(r) Staatsangehörige(r) müssen Sie zur Anmeldung Ihren Pass (Angehörige von EU-/EFTA-Staaten: Identitätskarte), den Ausländerausweis (sofern vorhanden), die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (sofern vorhanden) und ebenfalls einen Versicherungsnachweis Ihrer Krankenkasse mitnehmen.

Die Anmeldung in Sils i.D. ist gebührenfrei. Für die Adressänderung des Ausländerausweises enstehen Gebühren.

Bei einem Wegzug aus Sils i.D. können Sie sich persönlich am Schalter melden. Wir händigen Ihnen dann Ihren Heimatschein aus, welchen Sie für die Anmeldung in Ihrer neuen Wohngemeinde benötigen.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Abmeldung
Anmeldung
zugehörige Online-Dienste: Abmeldung / Wegzug (eUmzug)
Ansprechspersonen: De Stefani Schneider, Paola
zuständig: Gemeindeverwaltung

Die Einwohnerkontrolle der Gemeindeverwaltung ist zuständig für die administrative Erfassung der Wohnbevölkerung.

Online-Schalter

Wenn Sie sich in unserer Gemeinde niederlassen und nicht Bürger unserer Gemeinde sind, so haben Sie uns Ihren Heimatschein zu hinterlegen. Wir stellen Ihnen sodann einen einen Niederlassungsausweis (Meldebestätigung/Schriftenempfangsschein) aus.

Wochenaufenthalt und Personen, die sich zeitlich beschränkt in unserer Gemeinde aufhalten, erhalten eine Aufenthaltsbescheinigung.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
Ansprechspersonen: De Stefani Schneider, Paola
zuständig: Gemeindeverwaltung

Verlieren Sie Ihren Pass oder wird er Ihnen gestohlen, so müssen Sie dies unverzüglich einer Polizeidienststelle angezeigen. Hierauf können Sie die Ausstellung eines neuen Passes beantragen.

Taucht ein gestohlen oder verloren gemeldeter Pass wieder auf, so müssen Sie ihn annulieren lassen und dürfen ihn nicht wieder gebrauchen, da er auf einer polizeilichen Fahndungsliste erfasst ist.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung

Das Schweizer Bürgerrecht wird durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben.

Erwerb durch Abstammung

Das Kind verheirateter Eltern, von denen mindestens ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt.
Ebenso erwirbt das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt.
Das Kind eines Schweizer Vaters, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist, erhält jedoch das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch, kann aber erleichtert eingebürgert werden. Bei einer nachträglichen Heirat erwirbt das ausländische Kind das Bürgerrecht, wie wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen wären.

Mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts wird auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils erworben. Sind beide Elternteile Schweizer, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerecht des Vaters, wenn die Eltern verheiratet sind, sonst dasjenige der Mutter.

Erwerb durch Adoption

Wird ein unmündiges ausländisches Kind durch einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin adoptiert, so erwirbt es das Schweizer Bürgerrecht sowie das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden.

Erwerb durch Einbürgerung

Das Schweizer Bürgerrecht kann durch ordentliche Einbürgerung erworben werden. Voraussetzung ist Wohnsitz in der Schweiz während insgesamt 12, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor der Einreichung des Gesuches. Erforderlich ist weiter eine Eingliederung in die Schweizer Verhältnisse und die Vertrautheit mit den Schweizer Lebensgewohnheiten und Sitten.
Ausländische Ehepartner einer Schweizer Bürgerin/eines Schweizer Bürgers können erleichtert eingebürgert werden. Voraussetzung für den ausländischen Ehepartner sind 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wovon das letzte Jahr vor Gesuchsstellung), eine mindestens 3jährige Ehedauer sowie die Integration in die hiesigen Verhältnisse. Ausländische Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland können die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehepartner leben und enge Beziehungen zur Schweiz nachweisen können. Kinder eines mit der ausländischen Mutter nicht verheirateten Schweizer Vaters können vor Vollendung ihres 22. Altersjahres erleichtert eingebürgert werden, wenn sie seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater leben, dauernde, enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweisen können oder staatenlos sind, sofern das Kindesverhältnis während der Unmündigkeit begründet wurde. Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt werden, wenn das Kind insgesamt 3 Jahre (wovon das letzte im Jahr vor der Gesuchsstellung) in der Schweiz Wohnsitz hatte.

Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Wird das Kindesverhältnis zum Schweizer Elternteil, der das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Ebenso verliert ein unmündiges Schweizer Kind das Schweizer Bürgerrecht, wenn es von einem Ausländer adoptiert wird und damit seine Staatsbürgerschaft erwirbt oder bereits besitzt. Der Verlust tritt jedoch nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem Schweizerischen Elternteil begründet wird oder ein solches bestehen bleibt.
Ein Schweizer Bürgerin oder eine Schweizer Bürgerin kann sodann auf Begehren aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, sofern er/sie dadurch nicht staatenlos wird.
Das Schweizer Bürgerrecht kann zudem einem Doppelbürger entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.
In jedem Fall ist mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts auch der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts verbunden.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung

Bildung

In unserer Gemeinde besteht für die 5 und 6jährigen Kinder ein Kindergarten. Der Besuch ist freiwillig und unentgeltlich.

Wollen Sie Ihr Kind für den Kindergarten anmelden, müssen Sie dies bis zum 31. Dezember des Vorjahres tun. Das Anmeldeformular finden Sie hier:

Der Besuch des Kindergartens während eines oder zweier Jahren nach dem 4. Lebensjahr ist freiwillig und unentgeltlich. Ziel des Kindergarten ist es, die Entwicklung des Kindes zu fördern und ihm den Übertritt in die Volksschule zu erleichtern.

Wollen Sie Ihr Kind für den Kindergarten einschreiben, müssen Sie dies bis zum Ende des Vorjahres tun.

Anmeldung an:

Kindergarten Sils i.D.
7411 Sils i.D.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung

Die obligatorische Schulzeit beträgt neun Jahre. Sie gliedert sich in Primarschule und Sekundarschule. In der Primarschule sind alle Kinder in eine oder mehrere Klassen eingeteilt. Nach der Primarschule wird Ihr Kind vom Klassenlehrer nach einem Gespräch mit Ihnen aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner erbrachten Leistungen für eine der drei Sekundarstufen eingeteilt.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung

Daten der Schulferien finden Sie unter der Rubrik „Bildung“.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
Ansprechspersonen: Müller Gianin
zuständig: Gemeindeverwaltung

Familie

Die Mütter- und Väterberatung unterstützt die Eltern von Säuglingen und Kleinkindern bei Fragen zu Erziehung, Pflege, Förderung und Entwicklung des Kindes und hilft Eltern bei der Gestaltung eines dem Alter des Kindes angemessenen Umfeldes.

Regionale Mütter- und Väterberatung Thusis:

Spital Thusis
Spitalstrasse 1
2. Obergeschoss
7430 Thusis
Tina Ardüser
Tel: 075 419 74 30
Judith Hürbi
Tel: 075 419 74 37

Die „Kinderkrippe plus“ betreut fremdsprachige Kinder im Vorschulalter und fördert sie frühsprachlich. Zusammen mit anderen Kindern lernen sie spielerisch Deutsch sprechen.

Weitere Informationen: Schule St. Catharina

Gesundheit

Die Spitex-Dienste bieten behinderten, kranken, verunfallten, rekonvaleszenten, hilfebedürftigen und sterbenden Menschen aller Altersgruppen ihre Hilfe an.

Spitex-Dienste:

  • Pflege und Behandlung bei Krankheiten, Verletzungen und Gebrechlichkeit
  • Unterstützung von Wöchnerinnen
  • Haushaltführung und Betreuung von Familien
  • Hausarbeiten
  • Hilfe bei der Körperpflege
  • Besorgungen und Einkäufe
  • Begleitung bei Gängen ausser Haus
  • Pflegeberatung
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: SPITEX VIAMALA

Konsum

Wir versorgen die Haushaltungen sowie die Industrie- und Gewerbebetriebe mit Trinkwasser. Ausserdem werden auch die Dorfbrunnen mit Trinkwasser gespiesen. Das Wasser stammt einerseits aus der Quellfassung „Fontana Radisch“ und anderseits aus dem Grundwasserbrunnen „im Plan“. Die Wasserhärte beträgt rund 17 französische Gesamthärtegrade.

Die bezogene Wassermenge wird in den Haushaltungen und Betrieben durch Wasserzähler gemessen und verrechnet.
Wir informieren Sie gerne detailliert über Anschlussmodalitäten und weitere Belange rund um das kostbare Gut Trinkwasser.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung
Informationen Trinkwasser 2022

Leben im Ausland

Die Bestimmungen über die An- bzw. Abmeldung von Schweizerbürgern sind kantonal geregelt. Wer sich als Tourist oder aus anderen Gründen für über drei Monate ins Ausland begeben will, sollte sich bei der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde über die einschlägigen Bestimmungen erkundigen.

Militärdienstpflichtige müssen zudem die militärischen Vorschriften beachten (Informationen beim Sektionschef).

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Abmeldung
zugehörige Online-Dienste: Abmeldung / Wegzug (eUmzug)
Ansprechspersonen: De Stefani Schneider, Paola
zuständig: Gemeindeverwaltung
Schweizer Bürger, die nach einem Aufenthalt im Ausland wieder in der Schweiz Wohnsitz nehmen, haben sich bei der zuständigen Schweizer Botschaft (ev. Konsulat) im Ausland abzumelden und bei der Gemeindeverwaltung ihres zukünftigen Wohnsitzes anzumelden. Vgl. zur Anmeldung:

Denken Sie bei Ihrer Rückkehr an die Erledigung der Zollformalitäten und den Wiedereintritt in die Sozialversicherungen (AHV, Krankenkasse, etc.). Hilfe bei der Suche nach einer Stelle erhalten sie bei der Sektion „Auswanderung und Stagiaires“ des Bundesamtes für Ausländerfragen. Für die Suche nach einer Wohnung gibt es – auch auf dem Internet- viele private Vermittler. Sie können sich jedoch auch an die kantonalen Liegenschaftsverwaltungen wenden.

Ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen beabsichtigen, müssen sich auf der Gemeindeverwaltung ihres zukünftigen Wohnsitzes anmelden. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Ausnahme: Angehörige von EU- und EFTA-Staaten).

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung
Schweizerinnen und Schweizer, die in die Schweiz zurückkehren und hier arbeitlos sind, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädiung, wenn sie im Ausland innerhalb der letzten 2 Jahre in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten Dauer befanden. Das Arbeitsverhältnis im Ausland ist mittels Lohnausweis nachzuweisen.

Für die Geltendmachung einer Arbeitslosenentschädigung melden Sie sich beim Arbeitsamt Ihres Schweizer Wohnortes. Dort erhalten Sie auch Informationen über die speziellen Bestimmungen bei Arbeitslosigkeit nach vollendeter Schulbildung im Ausland.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung
Im Falle eines Auslandaufenthaltes sind Arbeitnehmer in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie während weniger als 183 Tagen im Jahr in einem Staat beschäftigt werden, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, so besteht die Steuerpflicht in der Schweiz, wenn sich der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr im anderen Staat aufhält.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung

Militärdienst

Falls Sie zügeln, melden Sie sich beim Sektionschef Ihrer bisherigen Gemeinde ab und beim Sektionschef
der neuen Gemeinde an. Dazu reichen Sie einfach Ihr Dienstbüchlein ein.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Militärdienstfragen
zuständig: Gemeindeverwaltung
Informationen zur Schiesspflicht werden rechtzeitig publiziert.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung

Soziale Sicherheit

AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) besteht aus einer Versicherung für pensionierte
Personen sowie eine für Hinterlassene (Witten, Wittwer und Waisen)

Beiträge
Die AHV wird mit Beiträgen der Arbeitgeber und der versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie von Bund und Kantonen finanziert. Der Beitragssatz beträgt 8.4%. 4.2% des Lohnes wird der
Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für die AHV abgezogen, 4.2% des Lohnes zahlt der Arbeitgeber. Es
ist wichtig, die AHV-Beiträge lückenlos zu zahlen. Fehlende Beitragsjahre führen zu einer Kürzung der
Rente.

Altersrenten
Altersrenten erhalten Frauen ab 64 bzw. Männer ab 65 Jahren. Die
Minimalrente beträgt zur Zeit Fr. 1030.- pro Monat, die Maximalrente Fr. 2060.-. Die Höhe der Rente
hängt von den geleisteten Beiträgen ab.

Hinterlassenrenten
Neben den Altersrenten werden Zusatzrenten, Kinderrenten, Waisenrenten, Witwenrenten, Witwerrenten und
Hilflosenentschädigungen ausgerichtet.

Ausgleichskassen
Die AHV-Beiträge werden durch die AHV-Ausgleichskassen eingezogen. Sie führen für jede versicherte
Person ein individuelles Konto, wo alle Einkommen und die Zahl der Beitragsjahr eingetragen sind. Die
Ausgleichskasse ist die Anlaufstelle für alle Auskünfte zur AHV. Detaillierte Informationen finden Sie
auf der AHV-Website.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: AHV-Zweigstelle
Ansprechspersonen: Paola de Stefani Schneider
zuständig: Gemeindeverwaltung
Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit,
witterungsbedingten Arbeitsausfällen.

Wer ist versichert?
Wer in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist gegen Arbeitslosigkeit
versichert. Selbstständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz erwerbstätigen Arbeitnehmenden sowie jene Personen, die für
schweizerische Firmen im Ausland tätig sind und von der Schweiz aus entlöhnt werden.

Beiträge
Der für die Beiträge AHV/IV/EO massgebende Lohn gilt auch für die ALV. Bis zu einem Jahreseinkommen von
106‘800 Franken werden 3% des Lohnes (von 106‘800-267’000 Franken: 2%) je zur Hälfte vom
Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden bezahlt.

Leistungen der ALV
Um Leistungen von der ALV zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Die
Arbeitslosenentschädigung beträgt 70% bzw. 80% des versicherten Verdienstes. Unabhängig vom Alter,
Ausbildungs- und Unterhaltspflichten beträgt der Anspruch zwischen 75 bis maximal 520 Taggelder.
Zusätzlich gibt es Leistungen für Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Arbeitslosigkeit
Ansprechspersonen: De Stefani Schneider, Paola
zuständig: Gemeindeverwaltung
Das Sozialamt ist im Auftrag der Sozialhilfekommission zuständig für die Ausrichtung der Sozial-hilfe. Die Sozialhilfe bezweckt die Sicherung der Existenz sowie die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit bedürftiger Personen. Das Sozialamt ist somit Anlaufstelle für all jene Personen, welche sich in oder kurz vor einer Notlage befinden. Grundsätzlich kommt die Sozialhilfe jedoch nur zum tragen, wenn die bedürftige Person ihre Notlage nicht selbst oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln, aus Mitteln von leistungspflichtigen Dritten (Sozialversicherungen, Verwandte etc.) oder aus freiwillig geleisteten Mitteln von Dritten beheben kann. Bestehende Schulden können jedoch i.d.R. nicht übernommen werden.

Das Sozialamt gewährt persönliche Hilfe im Sinne von

  • Betreuung und Beratung
  • Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen
  • Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. bei Sozialversicherungen)

und wirtschaftliche/finanzielle Hilfe in Form von

  • Geldleistungen
  • Kostengutsprachen

weitere Infos: www.skos.ch

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
Ansprechspersonen: Müller Gianin
zuständig: Gemeindeverwaltung

Steuern

Die Gemeinden erheben Steuern auf Grund der kantonalen Steuergesetze, sie legen aber die Steueransätze selber fest.
Die Gemeindesteuern sind oft ebenso hoch oder sogar höher als die Kantonssteuern. Den Gemeindesteuern unterliegen in
der Regel die gleichen Objekte wie den Kantonssteuern, d.h. Einkommen und Vermögen, Gewinn und Kapital, Grundstückgewinne, Erbschaften und Schenkungen usw.

In allen Kantonen wird eine Hundesteuer vom Kanton und/oder von den Kreisen oder Gemeinden jährlich erhoben. Die Höhe der Steuer variiert manchmal von Gemeinde zu Gemeinde.

Steuererleichterungen
In den meisten Kantonen bestehen Steuererleichterungen oder Steuerbefreiungen für bestimmte Fälle (Blindenhunde, Rettungshunde usw.)

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Hundesteuer
Ansprechspersonen: De Stefani Schneider Paola
zuständig: Gemeindeverwaltung
Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt in der Schweiz auf Grund einer
Steuererklärung, die den steuerpflichtigen Personen zugestellt wird und von diesen wahrheitsgemäss und
vollständig auszufüllen ist (Selbstveranlagung). Die Steuererklärung ist in der Regel innert 30 Tagen
der zuständigen Amtsstelle einzureichen. Wird die Frist versäumt, so wird unter Ansetzung einer neuen
Frist gemahnt. Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Steuererklärung nicht ein, so wird er
von Amtes wegen veranlagt.Veranlagung
Nach Einreichung der ausgefüllten und mit den erforderlichen Beilagen versehenen Steuererklärung setzt
die Veranlagungsbehörde die Steuerfaktoren und den Steuerbetrag fest. Enthält die Steuererklärung
eindeutig irrtümliche Angaben, so werden diese von Amtes wegen berichtigt. Sind schliesslich die
steuerbaren Faktoren bekannt, so wird auf Grund des Steuertarifs der Steuerbetrag bestimmt. Das
Ergebnis wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt.Zusätzliche Erhebungen
Gestatten Steuererklärungen und Beilagen die Festsetzung der steuerbaren Faktoren nicht, so hat die
Veranlagungsbehörde die notwendigen Erhebungen mittels Einvernahme, Einforderung von Beweismitteln, Bücheruntersuchungen, Augenschein usw. vorzunehmen. Führen auch solche Erhebungen zu keinem oder einem für die Veranlagung ungenügenden Ergebnis, so sind Einkommen und Vermögen nach pflichtgemässem Ermessen
festzulegen.Eröffnung der Veranlagung
Die Veranlagung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Diese Eröffnung enthält die massgebenden Steuerfaktoren sowie den Steuerbetrag für das betreffende Jahr. Im Weiteren wird in der Eröffnung auf das Rechtsmittel der Einsprache hingewiesen und angegeben, innert welcher Frist und an welche Behörde die Einsprache zu richten ist. Wird gegen die ordnungsgemäss zugestellte Veranlagung innert nützlicher Frist nicht Einsprache erhoben, so erwächst sie in Rechtskraft.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Steuerauskünfte
Steuersekretariat Domleschg (Steuerallianz)
Ansprechspersonen: Collet Lea
Flisch Annamaria
zuständig: Gemeindeverwaltung
Steuersekretariat Domleschg (Steuerallianz)

Umwelt

Feuerungskontrollen / Kaminfeger:

Zuständig für unsere Gemeinde ist:

Hug Hanspeter
Pradasetga
7417 Paspels

Tel 081 655 22 93

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Kaminfeger
Ansprechspersonen: Müller Gianin
zuständig: Gemeindeverwaltung

Wirtschaft

  • Baugesuche sind an die Gemeindeverwaltung zuhanden der Baukommission einzureichen, welche die Eingaben prüft und der Baubehörde (Gemeindevorstand) Antrag stellt.
  • Nach erfolgter Baubewilligung begleitet die Baukommission das Bauvorhaben bis und mit der Bauabnahme und Fakturierung der Baubewilligungs- und Anschlussgebühren.
  • Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Bauamt
Der Zonenplan bildet eine integrierte Beilage zum Baugesetz
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Bauamt
Ansprechspersonen: Müller Gianin
zuständig: Gemeindeverwaltung

Wohnen

Für die amtliche Vermessung und die Grundbuchpläne in unserer Gemeinde ist der Geometer, Herr Franco Quinter und der Grundbuchkreis Thusis zuständig

Identitätskarte- und Passbestellung

Zuständiges Amt: Gemeindeverwaltung und Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Chur
Verantwortlich: Paola de Stefani Schneider

Benötigen Sie eine neue Identitätskarte?
Kommen Sie bitte persönlich ins Gemeindehaus (Minderjährige benötigen die Unterschrift einer erziehungsberechtigten Person) und bringen sie ein aktuelles Passfoto und die alte Identitätskarte mit.
Kosten: Kinder CHF 35.00
Erwachsene CHF 70.00
Die Kosten sind direkt zu bezahlen.
Die Identitätskarten werden direkt eingeschrieben zugestellt.
Sollten Sie auch einen Pass benötigen, kann die Identitätskarte mit dem Pass zusammen bestellt werden (Kombi). Dann muss der Antrag über das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden in Chur gestellt werden (siehe nachstehend).

Benötigen Sie einen neuen Pass?
Seit dem 1. März 2010 werden nur noch biometrische Pässe ausgestellt. Dazu ist Ihr persönliches Erscheinen beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden in Chur notwendig. Zwingend muss vorhergehend ein Antrag gestellt und ein Termin vereinbart werden:
Internet: http://www.schweizerpass.ch
Telefonisch: 081 257 52 20
Adresse: Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Ausweiszentrum Chur
Gäuggelistrasse 7
Postfach 61
7002 Chur
Öffnungszeiten: Mo – Fr 08.00 – 12.00 & 13.30 – 17.00 Uhr
Fr 08.00 – 16.00 durchgehend
Kosten: Erwachsene CHF 140.00
Kinder CHF 60.00

Es besteht die Möglichkeit die Identitätskarte und den Pass zusammen zu bestellen (Kombi).
Kosten: Erwachsene CHF 148.00
Kinder CHF 68.00
WICHTIG:
– Es sind keine Fotos mitzubringen. Die Fotos werden ausschliesslich direkt vor Ort im Ausweiszentrum gemacht.
– Ebenfalls werden vor Ort die biometrischen Daten erhoben.
– Identität ist anhand amtlicher Dokumente nachzuweisen und der Wohnsitz ist zu belegen (Schriftenempfangsschein, Wohnsitzbestätigung etc.)
– Alte Pässe und Identitätskarten sind mitzunehmen.
– Die Gebühr ist vor Ort zu bezahlen (zuzüglich Portospesen von CHF 5.00 pro Ausweis).
– Die Ausweise werden direkt eingeschrieben zugestellt.

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Identitätskarte / Pass
Ansprechspersonen: Gees Zino
zuständig: Gemeindeverwaltung
Die lokale Polizeibehörde ist für den ruhenden Verkehr und die Einhaltung der kommunalen Polizeiverordnung zuständig. Verkehrsunfälle und kriminelle Akte behandelt die Kantonspolizei.
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
Ansprechspersonen: Müller Gianin
zuständig: Gemeindeverwaltung
Informationen über die grösseren Wohnungsvermieter in unsere Gemeinde erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
Ansprechspersonen: De Stefani Schneider Paola
zuständig: Gemeindeverwaltung

Zivilstand

Wenden Sie sich für Bestattungen an das Bestattungsamt auf unserer Gemeindeverwaltung und vereinbaren Sie telefonisch einen Termin, Telefon 081 651 12 79

Weitere Informationen erhalten Sie über:

http://www.ch.ch/urn:ch:de:ch:ch.01.02.13:01

Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zugehörige Dienstleistungen: Bestattungen
Ansprechspersonen: Müller Gianin
zuständig: Gemeindeverwaltung
Das Zivilstandsamt stellt Personalurkunden für ihre Bürger aus, sowie Urkunden über Zivilstandsereignisse (Geburt, Trauung, Tod) die sich am Ort ereignet haben. Die Zivilstandsämter sind regionalisiert worden. Für unsere Gemeinde ist das Zivilstandsamt der Region Viamala in Thusis zuständig.
Zivilstandsamt Viamala
Rathaus, Untere Gasse 1
7430 Thusis
info@za-viamala.ch
Telefon 081 632 15 48
www.regionviamala.ch
Informationen zu dieser Lebenslage auf der Webseite:
zuständig: Gemeindeverwaltung
Zivilstandsamt der Region Viamala